Ein immer wieder lästiges Thema: Die Steuern beim Unternehmensverkauf. Bestimmt hast auch Du keine Lust Dich durch gesamte Rechtsgrundlagen in diesem Bereich zu lesen. Deshalb haben wir Dir hier alle nötigen Infos kurz und bündig zusammengefasst. So bist Du optimal auf einen Unternehmensverkauf vorbereitet und machst auch rechtlich gesehen alles richtig. Hierbei handelt es sich um eine Information, die keine Steuerberatung ersetzt.

Steuerrechtlich relevanter Verkaufsgewinn

Da nicht immer alle Unternehmer einen Nachfolger innerhalb der eigenen Familie oder durch den Bekanntenkreis finden, entschließen sich viele dazu ihr Geschäft zu veräußern. Kommt es zu den Steuern beim Unternehmensverkauf so gibt es einige Dinge zu beachten. Als Grundlage für alle Berechnungen dient dabei der Betrag des Veräußerungsgewinns. Dieser ergibt sich aus dem Abzug der durch den Verkauf entstandenen Kosten sowie des bilanziellen Betriebsvermögens vom Verkaufspreis.

Freibetrag

Die Rechtsgrundlage der Steuern beim Unternehmensverkauf sieht besonders für ältere Unternehmer eine attraktive Sonderregelung vor.
Alle Verkäufer älter als 55 Jahre profitieren dabei einmalig im Leben von einem Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungspreis. Sobald der Verkaufspreis allerdings die Grenze von 136.000 Euro übertrifft, wird der übersteigende Betrag vom Freibetrag subtrahiert.

Beispiel 1

Der Verkaufspreis beträgt 100.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleiben noch 55.000 Euro zu versteuern (100.000€ – 45.000€).

Beispiel 2

Der Verkaufspreis beträgt 166.000€. Der Grenzübergang von 136.000 Euro wird um 30.000 Euro überstiegen. Der Freibetrag reduziert sich somit auf 15.000 Euro (45.000€ – 30.000€). Dies ergibt einen zu versteuernden Verkaufsgewinn von 151.000 Euro (166.000€ – 15.000€).

Ermäßigung des Steuersatzes

Die Rechtsordnung bezüglich der Steuern beim Unternehmensverkauf sehen noch eine weitere Sonderregelung für Verkäufer ab Erreichen eines Alters von 55 Jahren vor.

So wird für diese der Steuersatz nach den Sonderbestimmungen für außerordentliche Einkünfte berechnet. Dies bedeutet das alle verkaufenden Unternehmer dieser Altersgruppe nach § 34 Abs. 3 EStG von einem ermäßigten Steuersatz profitieren. Dieser beträgt dabei in der Regel 56 Prozent des  durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 Prozent. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkaufsgewinne über 5 Mio. Euro. Wie auch beim Freibetrag ist diese Option nur einmal auf Lebzeiten möglich.

Fünftelregelung

Für Verkäufer aller anderen Altersklassen kann die Fünftelregelung zum Tragen kommen.
Den Verkaufsgewinn teilt man dabei auf 5 Jahre auf. Dadurch ergibt sich das man die Einkommensteuer nur auf ein Fünftel des Veräußerungsbetrags berechnet. Das Ergebnis wird anschließend mit 5 multipliziert. Der sich ergebende Betrag wird schließlich der Einkommensteuer im Bereich der laufenden Einkünfte hinzugerechnet.

Die Fünftelregelung kommt dann zur Anwendung, wenn sich daraus ein steuerlicher Vorteil für den Verkäufer ergeben würde. Glücklicherweise ist das Finanzamt von Amts wegen nach § 34 Abs. 1 EStG dazu beauftragt, diese Maßnahme bei Bedarf selbst erkennend anzuwenden.

Tipps zum Sparen von Steuern beim Unternehmensverkauf

Um Steuern beim Unternehmensverkauf zu sparen, bietet die Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft für Verkäufer die beste Grundlage. Die Steuergrundlage ist bei Kapitalgesellschaften vergleichsweise niedrig und bedeutet daher die geringsten steuerlichen Verluste für den Unternehmer.

Für Verkäufer kann es daher von Vorteil sein, dass eigene Unternehmen Teil einer Kapitalgesellschaft zu machen oder sein Geschäft in eine solche umzuwandeln.

Allerdings solltest Du diesen Schritt bereits im Vorfeld planen und umsetzen, da Du die steuerrechtlichen Begünstigungen nicht sofort nach der Änderung geltend machen kannst.

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Bildquelle: Designed by Freepik

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