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Webunternehmen oder Onlineshop in die Schweiz oder aus der Schweiz verkaufen

Kathrin Balabasov 29. Jan. 2018

Wer sein ganzes Unternehmen oder aber auch nur einen Teil davon, wie z.B. den Online Shop veräußern möchte, steht häufig vor dem Problem keinen passenden Käufer im Inland zu finden. Viele Unternehmer beheben dieses Problem, in dem sie an ausländische Interessenten verkaufen. EU weit ist ein solcher Kaufabschluss mit Regeln und Normen nach festen Strukturen verbunden. Wie sieht aber die rechtliche Lage aus, wenn in außereuropäische Länder, wie z.B. die Schweiz, verkauft werden soll. Wie wird die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer abgeführt? Welche Regeln müssen beachtet werden, damit die Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird? Antworten auf diese Fragen sowie Informationen zu Vorgehensmaßnahmen soll dieser Artikel liefern.

Gesetzeslage

Bei der Vermarktung von ganzen Webunternehmen oder Online-Shops in die Schweiz oder andere Nicht-EU Drittländer gibt es keine einheitliche Gesetzeslage, wie z.B. das europäische Reverse-Charge-Abkommen, da sich die Steuer- und Rechtssysteme in den verschiedenen Ländern stark unterscheiden. Verkäufer sind daher gefordert und verpflichtet sich über die Gesetzeslage des jeweiligen Landes ausreichend in Kenntnis zu setzen. Informationen auf diesem Gebiet, z.B. über die Rechnungsstellung in Drittländer, vergeben u.a. auch die deutschen Außenhandelskammern.

Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer

Auch die Art der Rechnungsstellung kommt ganz auf die gesetzliche Grundlage des jeweiligen Landes an, in das verkauft wird. Grundsätzlich werden Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, da die Steuer in dem Land berechnet wird in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

Für Verkäufe in die Schweiz gelten hier ähnliche Umsatzsteuersysteme wie innerhalb der EU.

Beispiel

Ein deutscher Unternehmer verkauft seinen Webshop an einen Schweizer. Auf der Rechnung weist der deutsche Unternehmer keine Umsatzsteuer aus, sondern der Käufer meldet die Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt in der Schweiz und zieht sie selbst als Vorsteuer ab.

Ausnahme

Kleinunternehmer sind von dieser Regelung ausgeschlossen, da sie ohnehin von der Umsatzsteuer befreit sind. ABER: Es gilt zu beachten, dass die Schwellenwerte für Kleinunternehmer in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Länder variieren können.

Rechnungsangaben

Auch bei den Rechnungsangaben gilt es die jeweiligen Regelungen des Drittlandes zu beachten. Nach deutscher Sicht müssen keine Sonderangaben verpflichtend aufgeführt werden. Trotzdem empfiehlt sich ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um einen im Inland nicht-steuerbaren Verkauf handelt.

Verkauf an Privatpersonen

Anders hingegen verhält es sich, wenn an Privatpersonen veräußert wird, statt an andere Unternehmen. Dann muss die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung aufgeführt werden. Egal ob der Käufer seinen Sitz in der EU oder außerhalb, wie z.B. der Schweiz, hat. Du hast selbst Interesse zu Verkaufen, aber weißt nicht wie und wo?

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